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A R C H I V - A K T U E L L E S 2004-2011
Bürozeiten
Beratungen nur nach telefonischer Terminabsprache.
Inventur - am Ende eines Wirtschaftsjahres Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus § 240 HGB und den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordentlicher Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder auch vollständig schätzen. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen, es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind: Menge ( Maß, Zahl, Gewicht ) die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände ( Art, Größe, Artikel-Nummer ) der Wert der Maßeinheit
Neue Werte in der Sozialversicherung ab dem Jahr 2004 Ab dem Jahr 2004 gelten neue Werte in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, welche der nachstehend genannten Übersicht zu entnehmen sind:
Arbeitgeber, die in einer gesetzlichen Krankenkasse ( AOK, Ersatzkassen usw. ) versichert sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss von 50 v. H. der Beiträge. Wenn sich Arbeitnehmer privat Krankenversichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 v. H. der Beiträge zu leisten; dieser Zuschuss ist für das Jahr 2004 aber auf einen Höchstbeitrag von ( 50 v. H. von 498,72 Euro = 249,36 Euro ) monatlich begrenzt.
Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (siehe hierzu § 147 AO). Im Jahresabschluss ist für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung zu bilden. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2003 folgende Unterlagen vernichtet werden: Zehnjährige Aufbewahrungsfrist Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen u. a., in denen die letzte Eintragung 1993 und früher erfolgt ist Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1993 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen Buchungsbelege aus dem Jahr 1993 Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraumes muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden. Eine Aufbewahrungsfrist gilt ebenfalls für Aufzeichnungen, die für ab dem 01. Januar 2003 beginnende Wirtschaftsjahre über Art und Inhalt von Geschäftsbeziehungen mit sogenannten nahe stehenden Personen bei Auslandsbeteiligungen im Sinne des § 1 AStG zu führen sind (siehe hierzu § 90 Absatz 3 AO ). Hierunter fallen auch Angaben zu Verrechnungspreisen bei verbundenen Unternehmen. Die Aufzeichnungen können schriftlich oder in elektronischer Form erstellt werden, sie sind grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Sechsjährige Aufbewahrungsfrist Lohnkonten und Unterlagen ( Bescheinigungen ) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 1997 oder früher Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 1997 oder früher Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, oder ausgestellt, empfangen oder abgesandt worden oder entstanden ist, ferner vorgenommen worden ist oder entstanden sind.
das Inventar, Die Vernichtung von Unterlagen ist dann allerdings nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (siehe hierzu §§ 169, 170 AO ).
Steueränderungsgesetz 2003 verabschiedet Das Steueränderungsgesetz 2003 ist vom Bundesrat verabschiedet worden. Damit treten regelmäßig ab dem 01. Januar 2004 insbesondere folgende Regelungen in Kraft: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur noch insoweit steuerfrei, als sie auf der Grundlage eines Stundenlohnes bis höchstens 50 Euro berechnet werden ( § 3 b Absatz 2 Satz 1 EStG ). Aufwendungen für nach dem 31. Dezember 2003 begonnene Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nicht mehr sofort, sondern nur noch im Rahmen der Gebäudeabschreibungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Kosten ( ohne Umsatzsteuer ) innerhalb von drei Jahren nach Erwerb 15 v. H. der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen ( siehe § 6 Absatz 1 Nr. 1 a EStG ). Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung können rückwirkend ab dem 01. Januar 2003 unbefristet steuerlich geltend gemacht werden ( § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ). Kredit- und Finanzierungsdienstleistungsinstitute haben ihren Kunden Jahresbescheinigungen über die Höhe der Erträge sowie über Angaben zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auszustellen ( neuer § 24 c EStG ). Die Daten aus der Lohnsteuer – Bescheinigung sind ab 2004 auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu übermitteln ( § 41 b EStG ). Dies gilt ab dem 01. Januar 2005 grundsätzlich auch für die Lohnsteuer – Anmeldung und die Umsatzsteuer – Voranmeldung ( § 41 a Absatz 1 Satz 2 EStG, § 18 Absatz 1, Satz 1 UStG ). Die umsatzsteuerlichen Vorschriften zu den Angaben auf Rechnungen sind erweitert worden. Der leistende Unternehmen hat ab dem 01. Januar 2004 insbesondere eine fortlaufende Rechnungsnummer zu vergeben. Statt der Steuernummer kann wahlweise die vom Bundesamt für Finanzen erteilten Umsatzsteuer – Identifikationsnummer angegeben werden ( § 14 UStG). Ausnahmen gelten wie bisher bei Kleinbetragsrechnungen bis 100,00 Euro ( § 33 UStDV). Der Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Anschaffung, den Betrieb oder die Miete betrieblicher, privat mitgenutzter PKW ist ( wieder ) in voller Höhe möglich; auf der anderen Seite wird der private Nutzungsanteil umsatzsteuerpflichtig ( § 15 Absatz 1 b UStG ). Jeder Steuerpflichtige, hier natürliche Personen und Gesellschaften, erhält eine neue dauerhafte Identifikationsnummer vom Bundesamt für Finanzen, die grundsätzlich bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber der Finanzbehörde anzugeben ist ( §§ 139 a ff. Abgabenordnung ). Mittelfristig sollen diese Nummern die jetztigen Steuernummern ersetzen. Die Schonfrist für Steuerzahlungen per Überweisung wird von fünf Tagen auf drei Tage verkürzt ( § 240 Absatz 3 AO).
Angaben in Rechnungen für Vorsteuerabzug Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden die Anforderungen an die Ausstellung von Rechnungen und den damit zusammenhängenden Vorsteuerabzug verschärft. Ab dem 01. Janaur 2004 kann ein Unternehmer nur dann den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung vornehmen, wenn diese Rechnung sämtliche nach den §§ 14, 14 a UStG erforderlichen Angaben enthält. Dabei lässt es die Finanzverwaltung zu, wenn für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2004 bestimmte Angaben ( noch ) nicht erfolgen; diese müssen aber spätestens ab dem 01. Juli 2004 in das Rechnungsformular aufgenommen werden, um den Vorsteuerabzug beim Empfänger sicherzustellen. Im Einzelnen sind folgende Angaben gesetzlich vorgeschrieben: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers ( Rechnungsaussteller bzw. Gutschriftsempfänger ) sowie des Leistungsempfängers; Menge und Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistungen; Zeitpunkt der Lieferung bzw. der sonstigen Leistungen; das Entgelt sowie der darauf entfallende Steuerbetrag ( ggf. Hinweis auf Steuer- befreiung ); die dem Rechnungsaussteller ( Gutschriftempfänger ) vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer. Spätestens ab dem 01. Juli 2004 ausgestellte Rechnungen müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten: - das Ausstellungsdatum - eine fortlaufende Rechnungsnummer zur Identifizierung der Rechnung; - eine Aufschlüsselung der Entgelte nach Steuersätzen und einzelnen Steuer- befreiungen Wie bisher gelten Erleichterungen bei Rechnungen bis 100 Euro ( sogenannte Kleinbeträge ). Hier muss aber ab dem 01. Juli 2004 auch das Ausstellungsdatum angegeben werden; eine fortlaufende Rechnungsnummer ist allerdings nicht erforderlich ( vgl. § 33 UStDV i. d. F. des StÄndG 2003 ).
Teilweise fremd finanzierter Erwerb von Wertpapieren Grundsätzlich können Schuldzinsen für ein Darlehen, das zum Erwerb einer Kapitalanlage (zum Beispiel festverzinsliche Wertpapiere) aufgenommen wurde, als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass auf Dauer gesehen ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgabe zu erwarten ist. Die Frage ist, in welcher Höhe Schuldzinsen zu berücksichtigen sind, wenn der Erwerb der Wertpapiere sowohl mit Fremd- als auch mit Eigenmitteln finanziert wird. Beispiel: A erwirbt Bundesanleihen mit einem Nennwert von 100.000 Euro zu einem Kurswert (90.v.H.) von 90.000,00 Euro. Die Anlage finanziert A mit Eigenmitteln und einem Darlehen von 60.000,00 Euro. Die zugeflossenen Zinsen aus den Bundesanleihen betragen 6.000 Euro im Jahr, die Schuldzinsen für das Darlehen 5.400,00 Euro. Das Finanzamt teilte die Kapitalanlage entsprechend dem Verhältnis der Fremd- bzw. Eigenfinanzierung ( 60.000 Euro : 40.000 Euro ) auf. Hinsichtlich des fremdfinanzierten Teils ( 60 v.H. ) übersteigen die Schuldzinsen ( 5.400 Euro ) die anteiligen Einnahmen (=3.600,00 Euro); das Finanzamt erkannte insoweit keine Einkunftserzielungsabsicht an. In Höhe des eigenfinanzierten Teils seien keine Werbungskosten entstanden. Im Ergebnis seien daher lediglich (40 v. H. der Zinseinnahmen = ) 2.400 Euro zu erfassen. Der Bundesfinanzhof hat dieser Beurteilung eine Absage erteilt. Hat der Anleger neben der Absicht auf Dauer einen Überschuss zu erzielen, auch die Erwartung und Hoffnung, durch mögliche Kurssteigerungen steuerfreie Vermögenszuwächse zu erzielen, ist dies nach Auffassung des Gerichtes regelmäßig unschädlich für den Werbungskostenabzug. Bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht sind daher die Schuldzinsen in voller Höhe als Werbungskosten anzusetzen. Das gilt selbst dann, wenn die steuerpflichtigen Einnahmeüberschüsse gering sind oder von dem durch einen späteren Verkauf der Wertpapiere zu erwartenden steuerfreien Kursgewinn übertroffen werden. Danach liegt im Beispielsfall eine Einkunftserzielungsabsicht vor und die Schuldzinsen sind in voller Höhe mit den Zinseinnahmen zu verrechnen.
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer- Vorauszahlungen 2004 Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer – Voranmeldungen monatlich abgeben, können die Fristverlängerung für 2004 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2003 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2004 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer – Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Für den Antrag ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2003 angemeldet und bis zum 10. Februar 2004 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10. Februar 2005 fällige Vorauszahlung zur Dezember 2004 angerechnet. Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter ( bis auf Widerruf ). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2004 beim Finanzamt zu stellen. Eine gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen ( § 18 a UStG ), in denen Angaben zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu machen sind; die Zusammenfassenden Meldungen sind dann jeweils bis zum 10. Mai, 10. August, 10. November 2004 sowie bis zum 10. Februar 2005 abzugeben.
Fahrtkostenzuschüsse und Nutzung von Job-Tickets durch Arbeitnehmer Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 hat gleich durch zwei Änderungen Auswirkungen auf die Zahlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehabt. So ist ab 2004 die Möglichkeit entfallen, einem Arbeitnehmer Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel steuerfrei zu zahlen oder dem Arbeitnehmer sog. Job-Tickets steuerfrei zuzuwenden ( Wegfall von § 3 Nr. 34 EStG ). Während entsprechende Fahrtkostenzuschüsse jetzt grundsätzlich steuerpflichtig werden, lässt es die Finanzverwaltung bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines sogenannten Job-Tickets jedoch zu, dass ein geldwerter Vorteil bis zu einem Betrag von 44 Euro monatlich ( Freigrenze für sonstige Sachbezüge; § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ) weiter steuerfrei bleiben kann. Voraussetzung ist allerdings, dass keine anderen steuerfreien Sachezüge geleistet werden, die bei Zusammenrechnung mit dem Job-Ticket die Freigrenze von 44,00 Euro übersteigen. Wird die Grenze überschritten, bleibt noch die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus den Job-Tickets der pauschalen Lohnsteuer mit 15 v. H. gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG zu unterwerfen. Soweit schon bisher bei Zuschüssen zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem PKW von der Lohnsteuer – Pauschalierung Gebrauch gemacht wurde ( § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG ), ist zu beachten, dass die Entfernungspauschale ( § 9 Absatz 1 Nr. 4 EStG ) gesenkt wurden, sodass die Höhe der pauschalierten Beträge überprüft werden muss. Während bisher für die ersten 10 km – 0,40 Euro und danach 0,36 Euro pro Entfernungskilometer erstattet werden konnten, ist die Pauschalierung ab 2004 nur noch bis zur Höhe von – einheitlich – 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer möglich.
Verbilligte Vermietung ab 2004 Mietverträge mit Angehörigen sehen häufig günstigere Mieten innerhalb der ortsüblichen Miete vor. Soll in diesen Fällen der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben, muss eine „Mindestmiete“ vereinbart werden, die bislang 5 v. H. der ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Kosten betrug. Durch das Haushaltsbegleitgesetz ist diese Grenze ab 2004 auf 56 v. H. angehoben worden ( siehe § 21 Absatz 2 EStG ). Es empfiehlt sich daher, entsprechende Mietverträge zu überprüfen und die Miethöhe gegebenenfalls anzupassen. Liegt die Miete ab dem Jahr 2004 unter 56 v. H. der Marktmiete, ist ein Werbungskostenabzug nur noch anteilig – im Verhältnis der vereinbarten zur erzielbaren ortsüblichen Miete – möglich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Finanzverwaltung bei derartigen Vereinbarungen die Einkunftserzielungsabsicht prüft. Führt dies insgesamt zu einer Verlustprognose ( zum Beispiel bei hohen Werbungskosten ), wird der Werbungskostenabzug auch dann gekürzt, wenn die Miete zwar mehr als 56 v. H., aber weniger als 75 v. H. der Marktmiete beträgt.
Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung Wird das Darlehen zur Finanzierung eines Gebäudes vorzeitig abgelöst, um das bisher vermietete Objekt lastenfrei veräußern zu können, so ist die an die Bank oder das Kreditinstitut zu entrichtenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem Kredit die Anschaffungskosten des Objekts oder sofort abziehbare Instandhaltungsaufwendungen finanziert wurden. Die Vorfälligkeitsentschädigung hängt in diesem Fall wirtschaftlich mit der Veräußerung des Grundstücks zusammen, sodass kein Zusammenhang mehr mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht. Der Bundesfinanzhof bestätigt insoweit seine Rechtsprechung, wonach eine Vorfälligkeitsentschädigung zu den Veräußerungskosten gehört. Das bedeutet, dass die durch eine Grundstücksveräußerung veranlasste Vorfälligkeitseintschädigung allenfalls bei den Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften als Werbungskosten abzugsfähig ist, wenn die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung erfolgt ( § 23 EStG ).
Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen Bei Vermögensübertragungen zum Beispiel zwischen Eltern und Kindern werden häufig Versorgungsleistungen ( insbesondere Renten ) als Gegenleistung für die Übertrag von Betriebsvermögen oder Wohngrundstücke vereinbart. Dabei wird regelmäßig vermutet, dass die Rente – unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens – vorwiegend nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und nach der Ertragskraft des betreffenden Vermögens bemessen worden ist und insoweit „familiären“ Charakter hat. In diesem Fall wird steuerlich von einer unentgeltlichten Übertragung ausgegangen mit der Folge, dass weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse vorliegen; soweit wiederkehrende Leistungen (Rentenzahlungen, dauernde Lasten ) vereinbart werden, können diese vom Leistenteden als Sonderausgaben geltend gemacht werden, während der Empfänger diese Leistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern hat. Wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat, sind die Vermutungen für eine unentgeltliche Vermögensübertragung zwischen Angehörigen grundsetzlich widerlegbar. Vereinbaren die Beteiligten im Übertragungsvertrag Leistungen, die beiderseits gleichwertig sind, wird dies als entgeltlicher Veräußerungs- bzw. Erwerbsvorgang angesehen. Dies kann für den Übertragenden bedeuten, dass er einen Veräußerungsgewinn zu versteuern hat. Der Erwerber hat dann zwar ein erhöhtes Abschreibungsvolumen, gleichwohl kann eine entsprechende Vereinbarung beim Erwerber zu Nachteilen führen, wenn betriebliche Rentenverpflichtungen übernommen werden. Im Streitfall hatte der Vater seinem Sohn ein Betriebsgrundstück gegen Übernahme von Schulden und Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente übertragen. Der Wert des Grundstücks wurde dabei mit Hilfe einer Jahresmietzins – Berechnung ermittelt und – wie unter Fremden – mit dem ( zutreffenden ) Verkehrswert angesetzt. Der Sohn hatte folglich das Grundstück mit den Anschaffungskosten sowie die Leibrentenverpflichtungen (in Höhe von ca. 930.000,00 DM ) in der Bilanz zu erfassen. Als der Vater bereits drei Monate nach der Vermögensübertragung starb und die Rentenverpflichtung wegfiel, war die betriebliche Rentenverpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen.
Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften Durch ein geplantes Alterseinkünftegesetz soll ab 2005 die steuerliche Behandlung von Beiträgen zur gesetzlichen und privaten Altersvorsorge neu geregelt werden. Kernstück ist die schrittweise Einführung der vollen Abzugsmöglichkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung; die Rentenzahlungen unterliegen dann – mit einem je nach Rentenbeginn jährlich steigenden Anteil – der ( vollen ) Besteuerung. So ergibt sich zum Beispiel für einen Rentenbezieher ab dem 01. Januar 2005 ein Besteuerungsanteil von 50 v.H.; bei Rentenbeginn im Jahr 2040 beträgt dieser Anteil 100 v. H.. Der sich daraus ergebende steuerfrei Teil der Rente bleibt für die Dauer des Rentenbezugs unverändert. Entsprechendes gilt für private Rentenversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden, wenn diese ausschließlich Leistungen in Form einer Leibrente vorsehen. Dagegen bleiben Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungen der herkömmlichen Art, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden bzw. worden sind ( Altsverträge), nach den bisherigen Grundsätzen ( zum Beispiel 12 – jährige Mindestlaufzeit ) steuerfrei. Die bisherigen Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung ( zum Beispiel für Beiträge zu Pensionskassen oder Pensionsfonds ) bleiben erhalten; ab 2005 können auch Beiträge zu neu abgeschlossenen Direktversicherungen durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Rückwirkung der verlängerten „Spekulationsfrist“ bei Grundstücken verfassungswidrig? Der Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Grundstücks ist seit 1999 nur noch dann steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf mehr als 10 Jahre beträgt; bis zum 31. Dezember 1998 betrug diese „Spekulationsfrist“ lediglich 2 Jahre. Die verlängerte Frist wurde – übergangslos – auf alle Verkäufe angewendet, die nach dem 31. Dezember 1998 erfolgt sind. Das bedeutet, dass sein 1999 Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken gegenbenenfalls steuerpflichtig werden können, auch wenn die im Zeitpunkt des Erwerbs gültige „Spekulationsfrist“ längst abgelaufen ist.
Beispiel: X verkauft Anfang 2004 ein Grundstücke, das er im Jahr a.) 1995 erworben hat b.) 2000 erworben hat
In beiden Fällen liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Obwohl X in der Alternative a.) das Grundstück zu einem Zeitpunkt erwarb, als ( noch ) die alte „Spekulationsfrist“ von 2 Jahren galt – die somit bereits 1997 verstrichen war - , wird dieser Verkauf im Jahr 2004 von der Neuregelung erfasst, da die ( neue ) 10 – jährige „Spekulationsfrist“ noch nicht abgelaufen ist. Gegen diese Rückwirkung hat der „Bundesfinanzhof“ Bedenken erhoben. Das Gericht hält die Verlängerung der „Spekulationsfrist“ insoweit für verfassungswidrig, als danach auch private Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998, bei denen die bis dahin geltende 2 – jährige Frist bereits abgelaufen war, der Einkommensteuer unterworfen werden. Nach Auffassung des Gerichts konnten Grundstückserwerb auf die Steuerfreiheit nach der bisherigen Regelung vertrauen. Der Bundesfinanzof hat diese Frage jetzt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun zu entscheiden, ob die gesetzliche Regelung für nichtig erklärt wird und ob der Gesetzgeber gegebenenfalls aufgefordert wird, eine ( verfassungskonforme ) Übergangsregelung zu schaffen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof die Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden mit vergleichbarem Sachverhalt für zulässig beurteilt. Das bedeutet, dass bei angefochtenen Bescheiden die Einkommensteuer zunächst ohne Ansatz des Veräußerungsgewinns ermittelt wird, bis das Bundesverfassungsgericht endgültig in dieser Frage entschieden hat. Bei Betroffenen, die entsprechende Veräußerungsgewinne seit 1999 versteuer haben, ist daher zu prüfen, ob die darauf entfallenen Steuerbeträge – zumindest vorläufig - zurückgefordert werden können.
Versorgungsleistungen bei Übertragung von Vermögen mit geringen Erträgen Die Übertragung von Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erfolge zum Beispiel auf Kinder gilt grundsätzlich als unentgeltlicher Vorgang. Werden in diesem Zusammenhang Versorgungsleistungen ( dauernde Lasten, Renten ) gezahlt, können diese vom Übernehmer des Vermögens als Sonderausgaben abgezogen werden, während der Empfänger der Leistungen diese als sonstige Einkünfte zu versteuern hat. Der Bundesfinanzhof hatte – teilweise im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis – entschieden, dass entsprechende Versorgungsleistungen an Angehörige dann nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden dürfen.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedeutet, dass in derartigen Fällen ( teil ) entgeltliche Veräußerungsgeschäfte vorliegen: Beim Übernehmer entstehend in Höhe des Barwerts der Versorgungsleistungen Anschaffungskosten, während der Übergeber eventuell einen Veräußerungsgewinn zu versteuern hat. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die bisherigen Regelungen ( das heißt Behandlung als unentgeltliches Geschäft, Sonderausgabenabzug der Versorgungsleistungen ) bis auf weiteres in allen vergleichbaren offenen Fällen weiter in Anspruch genommen werden können. Betroffene Übernehmer und Übergeber, die dies wünschen, müssen dies aber übereinstimmend gegenüber dem Finanzamt beantragen, da ansonsten die neue (gegebenenfalls ungünstigere ) Rechtsprechung angewendet wird. Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Beschluss ferner entschieden, dass auch eine selbst genutzte Wohnung – anders als bisher – „begünstigtes“ Vermögen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge sein kann. Voraussetzung ist, dass die „ersparte“ Nettomiete nicht niedriger ist als die vereinbarten Versorgungsleistungen.
Jahresmeldungen auch für geringfügig Beschäftigte Bis zum 15. April 2004 müssen Arbeitgeber für die über den 31. Dezember 2003 hinausbeschäftigten Arbeitnehmer die Jahresmeldungen mit den sozialversicherungspflichtigen Entgelten an die Krankenkasse übermitteln. Auf der Jahresmeldung ist insbesondere das Arbeitsentgelt 2003 sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Jahr 2003 anzugeben. Entsprechende Meldungen sind bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse per Meldevordruck, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder mittels Datenübertragung ( siehe Datenerfassungs- und – übermittlungsverordnung; DEÜV ) einzureichen. Für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen bei der Bundesknappschaft abgegeben weden. Sind geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten beschäftigt ( seit dem 01. April 2003: bis 400,00 Euro Arbeitslohn monatlich ), gilt dagegen ein vereinfachtes Meldeverfahren ( Haushaltsscheck ).
Vorauszahlung von Erbbauzinsen bei Vermietung und Verpachtung Dem Erbbauberechtigten steht grundsätzlich das Recht zu, auf dem Grundstück des Erbbauverpflichteten ein Gebäude zu errichten. Wird für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in Form von wiederkehrenden Leistungen, wie Erbbauzins, vereinbart, gilt Folgendes: Erbbauverpflichteter hat die erhaltenen Erbbauzinsen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Werden Erbbauzinsen nicht in laufenden Beträgen gezahlt, sonder in einem Gesamtbetrag bzw. als Vorauszahlungm hat er ein Wahlrecht, ob er den gesamten Betrag im Jahr des Zuflusses erfasst oder auf die Laufzeit des Erbbaurechts – längstens jedoch auf 10 Jahre – verteilt berücksichtigt. Der das Grundstück Nutzende kann bei Vermietung des Gebäudes die gezahlten Erbbauzinsen grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen; dies gilt nach bisheriger Verwaltungspraxis aber nicht bei Einmal- bzw. Vorauszahlungen von Erbbauzinsen. Diese waren bislang regelmäßig als Anschaffungskosten des Erbbaurechts zu behandeln und wirkten sich lediglich über die Laufzeit des Erbbaurechts verteilt aus. Der Bundesfinanzhof hat dieser Regelung nun widersprochen. Danach sind Erbbauzinsen auch dann sofort im Kalenderjahr der Zahlung in voller Höhe abziehbar, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausbezahlt werden, da es sich nach Auffassung des Gerichts bei den Zinsen um ein Entgelt für die Nutzung des Grundstückes handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es einen wirtschaftlichen Grund für die Vorauszahlung gibt.
Vorsteuerabzug bei teilweise selbst bewohntem Gebäude Gebäude, die teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt werden, können wahlweise vollständig, anteilig oder gar nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Entsprechend der Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug im Rahmen des § 15 UStG möglich. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs macht es möglich, den Vorsteuerabzug bei der Anschaffung bzw. Herstellung gemischt genutzter Gebäude auch hinsichtlich des zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäudeteiles geltend zu machen; in diesen Fällen unterliegt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Umsatzsteuer. Die neue Rechtsprechung wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich für nach dem 30. Juni 2004 angeschaffte oder hergestellte Grundstücke bzw. Gebäude angewandt. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer für die private Wohnungsnutzung sind die zugrunde liegenden Kosten anzusehen, soweit hier ein vollständiger oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Zu diesen Kosten gehören neben den laufenden Kosten auch die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei Gebäuden auf 10 Jahre verteilt werden. Zu beachten ist weiterhin, dass eine spätere Veräußerung der Privatwohnung umsatzsteuerfrei erfolgen kann. Wird die Wohnung später, auch nach Ablauf des zehnjährigen Vorsteuerberichtigungszeitraums, außerhalb des Unternehmensvermögens genutzt, wie zum Beispiel nach einer unentgeltlichen Übertragung auf Kinder, gilt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung als umsatzsteuerpflichtige Entnahme.
Abgeltung von Urlaubsansprüchen eines Gesellschafter – Geschäftsführers Wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Gewinn der GmbH erhöht sich entsprechend. Bei einem beherrschenden Gesellschafter liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung schon dann vor, wenn die Leistungen zwar angemessen sind, es aber an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob bei Zahlungen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen an einen Gesellschafter – Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über die Urlaubsabgeltung getroffen war. Das Gericht hat die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung abgelehnt. Steuerlich sei es nicht zu beanstanden, wenn dem Gesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH anstelle des ihm vertraglich zugesagten Urlaubsanspruchs für nicht verbrauchte Urlaubstage eine Abgeltung in Geld gezahlt wird. Nicht erforderlich sei eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter – Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen daran gehindert sei, die Urlaubsansprüche wahrzunehmen. Dann könne die Urlaubsabgeltung für das laufende Jahr auch schon im Dezember erfolgen.
Aufwendungen für PC als Werbungskosten Wenn ein privat angeschaffter PC von einem Arbeitnehmer privat genutzt wird, so können die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten auch Arbeitsmittel genannt bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Zu den Folgen einer privaten Mitbenutzung hat der Bundesfinanzhof jetzt Stellung genommen. Soweit die private Mitbenutzung 10 v. H. nicht übersteigt ´, ist sie unschädlich, das bedeutet, dass die Aufwendungen in voller Höhe geltend gemacht werden können. Bei einer höheren Mitbenutzung werden die Aufwendungen entsprechend gekürzt. Der Umfang der beruflichen Nutzung ist nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, hier ist gegebenenfalls der Anteil unter Beachtung konkreter Anhaltspunkte zu schätzen. Dabei kann nach Auffassung des Gerichts aus Vereinfachungsgründen von einem beruflichen Anteil in Höhe von 50 v. H. ausgegangen werden. Bestimmte Geräte einer PC Anlage, wie Monitor, Drucker, Scanner usw. sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofes regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter, weil sie nicht selbständig nutzungsfähig sind. Das heißt, dass die Anschaffungskosten, beispielsweise von Druckern oder Scannern nicht sofort im Jahr der Anschaffung, sondern verteilt auf die Nutzungsdauer von regelmäßig drei Jahren abgeschrieben werden müssen, selbst wenn sie 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten. Etwas anderes gilt für Kombinationsgeräte wie Drucker, Scanner, FAX, dieses Geräte können auch ohne PC zum Beispiel zumFaxen und Kopieren verwendet werden, sodass hier eine Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut möglich ist, wenn die Grenze von 410 Euro nicht überschritten wird.
Schuldzinsen für ein gemischt genutztes Gebäude Sobald der Erwerb oder die Errichrung von Gebäuden fremdfinanziert ist und das Gebäude sowohl zur Einkunftserzielung als auch zu eigenen Wohnzwecken dient, stellt sich hier die Frage, in welcher Höhe die anfallenden Schuldzinsen berücksichtigt werden können. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung hatte der Bundesfinanzhof entschieden, das der Erwerber bzw. der Bauherr bestimmen kann, dass zum Beispiel ein vermieteter Gebäudeteil fremd- und der selbstgenutzte Wohnteil eigenfinanziert werden; die Schuldzinsen wären dann in vollem Umfang steuerlich wirksam, weil diese ausschließlich auf den vermieteten Teil entfielen. Die Finanzverwaltung hat nun ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen sie die Zuordnung von Finanzierungskosten zu einem Gebäudeteil akzeptiert. Die
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des
Gebäudes müssen dabei eindeutig den unterschiedlichen Gebäudeteilen
zuzuordnen
sein. In Fällen der Anschaffung kann dies durch Aufteilung des
zivilrechtlich
einheitlichen Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag geschehen, der auf
den
vermieteten Grundstücksanteil entfallende Kaufpreisanteil muss dann
gesondert
durch Darlehen finanziert werden. Es ist dabei unschädlich, wenn der
Darlehensbetrag zusammen mit den Eigenmitteln vom Notaranderkonto an
den
Veräußerer überwiesen wird. Bei der
Herstellung eines Gebäudes sind Bauleistungen, die einen bestimmten
Gebäudeteil betreffen , diesem Gebäudeteil gesondert zuzuordnen. Dazu
können die beteiligten Unternehmer angehalten werden, die
entsprechenden Aufwendungen getrennt abzurechnen. Es ist aber auch
ausreichend, wenn die Aufwendungen in Listen aufgeführt und aufgeteilt
werden. Hier ist zu beachten, dass die Aufwendungen, die den zur
Vermietung vorgesehenen Gebäudeteil betreffen, ausschließlich über ein
Baukonto bezahlt werden, welches über Darlehensmittel finanziert wurde.
Wenn diese Zuordnung unterbleibt, werden die Schuldzinsen später im
Verhältnis der Baukosten auf die Gebäudeteile aufgeteilt. Wenn
Aufwendungen nicht zugeteilt werden können, wie zum Beispiel
Baugenehmigung, Rohbau, Dacheindeckung, dann sind diese nach dem
Verhältnis der Wohn-/ Nutzflächen der einzelnen Gebäudeteile
aufzuteilen.
In Fällen der einheitlichen Abrechnung über eine Gebäudeerrichtung, hier zum Beispiel durch einen Generalunternehmen kann eine Zuordnung der Finanzierungskosten erreicht werden. Die Herstellungskosten können durch Aufstellung anteilig dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet werden, dieser Teil der Aufwendungen muss dann auch durch Darlehensmittel bezahlt werden.
Mietverhältnis mit Angehörigen nach Grundstücksübertragung Wenn ein Gebäude auf die nachfolgende Generation übertragen wird, beispielsweise auf die Kinder, erhalten die Eltern häufig ein Wohnrecht an der im Gebäude liegenden, von Ihnen selbst genutzten Wohnung. Für den Fall, dass Eltern und Kinder neben dem dinglichen Wohnrecht, welches im Grundbuch eingetragen ist, zusätzlich einen Mietvertrag schließen, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung darstellt. Wenn einer Tochter von den Eltern ein Zweifamilienhaus übertragen wird, erhalten die Eltern ein unentgeltliches Wohnungsrecht an der Erdgeschosswohnung. Für die Wohnung wird ein – unter Fremden üblicher Mietvertrag mit einer angemessenen Miete vereinbart, die monatlich an die Tochter zu zahlen ist. Das Gericht erkannt das Mietverhältnis steuerlich an, da die Eigentumsübertragung einerseits und die abschließende Vermietung andererseits jeweils rechtlich und wirtschaftlich getrennt und unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Nach Auffassung des Gerichts ist auch ein Nebeneinander von Wohnungsrecht und Mietvertrag zivilrechtlich zulässig und steuerrechtlich anzuerkennen. Bei der Tochter ergab sich daher aufgrund der auf die Wohnung entfallenden Werbungskosten, wie Abschreibungen, Schuldzinsen, Betriebskosten u. a. ein zu berücksichtigender Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Wenn neben der Einräumung eines Wohnungsrechts die Tochter im Rahmen der Übertragung des Zweifamilienhauses eine monatliche Versorgungsrente auch dauernde Last genannt, in Höhe von 300,00 Euro an die Eltern zahlt. Nach einem zusätzlich geschlossenen Mietvertrag zahlen die Eltern an die Tochter eine Miete von 350,00 Euro im Monat. Der Bundesfinanzhof hat auch in diesem Fall die Vermietung anerkannt. Danach kann ein Gestaltungsmissbrauch nicht allein mit der Begründung angenommen werden, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Gebäudes vereinbarten Versorgungsleistungen entsprächen der Höhe nach im Wesentlichen der vereinbarten Miete. Da die Miete ausreichte, dauernde Last zu erbringen, konnten die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ebenfalls konnten die mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten berücksichtigt werden. Wenn die Eltern auf ihr dingliches Wohnrecht gegen Zahlung einer monatlichen Versorgungsrente durch die Tochter in Höhe von 400,00 Euro verzichten und gleichzeitig die Eltern und die Tochter einen Mietvertrag schließen, wonach die Tochter eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 450,00 Euro erhält. Der Bundesfinanzhof hat allerdings einen Gestaltungsmissbrauch erkannt, wenn wie oben genannt die vereinbarten Rechtsgeschäfte keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, da beide Vereinbarungen zu einem Ausgleich der Zahlungspflichten ( 400 Euro Versorgungsleistungen / 400 Euro Miete ) führen. Eine Ablösung des dinglichen Wohnungsrechts bedurfte es im Übrigen nicht, um die Wohnung an die Mutter zu vermieten. Diese Gestaltung sollte letztlich dazu führen, dem Grundstückseigentümer steuerlich wirksame Werbungskosten zu verschaffen. Es konnten weder die Werbungskosten noch die dauernde Last steuerlich berücksichtigt werden.
Besteuerung von stillen Reserven in Beteiligungen
nach Wegzug ins EU-Ausland Stille
Reserven aufgrund von Wertsteigerungen bei privaten Anteilen an
Kapitalgesellschaften ( AG, GmbH ) werden als gewerbliche Einkünfte
besteuert,
wenn der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem
Zeitpunkt mindestens zu 1 v. H. an der Gesellschaft beteiligt war ( §
17 EStG
). Da die stillen Reserven aber regelmäßig nur beim Verkauf der
Beteiligung
aufgedeckt werden, könnten Anteilsbesitzer durch Verlegung ihres
Wohnsitzes in
das Ausland und dortiger Veräußerung die Besteuerung im Inland
vermeiden. Aus
diesem Grund enthält das Außensteuergesetz eine Regelung, nach der
natürliche
Personen bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht ( z. B. durch
Auswanderung ) den Wertzuwachs bei Beteiligungen an inländischen
Kapitalgesellschaften auch ohne Veräußerung versteuern müssen.
Eine
Ausnahme hiervon gilt dann, wenn lediglich eine vorübergehende
Abwesenheit
vorliegt, das heißt, wenn der Anteilsbesitzer innerhalb von fünf Jahren
in das
Inland zurückkehrt und eine Rückkehrabsicht bereits im Zeitpunkt des
Wegzugs
bestand; bei beruflichen Gründen für den Wegzug kann diese Frist auf
bis zu
zehn Jahre verlängert werden. Kehrt der Anteilseigner tatsächlich
innerhalb
dieses Zeitraumes zurück, entfällt die Besteuerung rückwirkend.
Der
Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass diese Wegzugsbesteuerung
gegen
die Niederlassungsfreiheit verstößt und daher mit dem europäischen
Recht
unvereinbar ist. Die Entscheidung ist zum französischen Steuerrecht
ergangen,
das eine vergleichbare Regelung zu § 6 AStG enthält. Das Gericht
begründet das
Urteil mit der Benachteiligung des Wegziehenden durch die Besteuerung
nicht
realisierter Einkommen gegenüber Personen, die ihren Wohnsitz
beibehalten. Das
das Urteil für den gesamten EU – Bereich Bedeutung hat und
möglicherweise eine
Gesetzesänderung zu erwarten ist, empfiehlt es sich zu prüfen, ob
betroffene
Steuerbescheide offen gehalten und unter Berufung auf die Entscheidung
des
Europäischen Gerichtshofes angefochten werden sollen.
Hinweis auf Minderungen des Entgelts in Rechnungen Seit
dem 01. Januar 2004 sind die Anforderungen an die Ausstellung von
Rechnungen
zum Teil erheblich verschärft worden. Danach müssen Rechnungen für
umsatzsteuerliche Zwecke bestimmte gesetzliche Angaben enthalten ( wie
zum
Beispiel eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Steuernummer bzw. die
Umsatzsteuer – Identifikationsnummer des Ausstellers und den Zeitpunkt
der Lieferung
bzw. Leistung ), da ansonsten der Vorsteuerabzug beim Empfänger
gefährdet ist (siehe §§ 14 ff. UStG ). Zu den erforderlichen Angaben gehört auch jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts durch Skontoabzug, Rabatte, Bonusvereinbarungen etc. Das bedeutet, dass der Lieferant auf jede entsprechende Minderung hinweisen muss, sofern diese nicht bereits im Rechnungsbetrag berücksichtigt ist. Wird ein Skontoabzug akzeptiert, ist danach ein entsprechender Hinweis in der Rechnung erforderlich. Dies gilt zum Beispiel auch bei der Gewährung von Rabatten oder Jahresboni. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es ausreichend, wenn in der Rechnung auf eine entsprechende Konditionsvereinbarung zum Beispiel durch Benennung von Name und Datum der Vereinbarung hingewiesen wird.
Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten Angemessene
und nachgewiesene Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden
dürfen
nur in Höhe von 70 v. H. ( bis 2003: 80 v. H. ) als Betriebsausgaben
vom
einkommensteuerlichen Gewinn abgezogen werden ( § 4 Absatz 5 Nr. 2 EStG
). Seit
dem 01. April 1999 ist – korrespondierend dazu – der umsatzsteuerliche
Vorsteuerabzug aus dem einkommensteuerlich nicht abziehbaren Teil
ausgeschlossen. Das bedeutet, dass 30 v. H. der Vorsteuerbeträge nicht
geltend
gemacht werden dürfen (
§ 15 Absatz 1 a
UStG). Diese Beschänkung soll gegen gültiges Europarecht verstoßen. Mittlerweile ist zu dieser Frage ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Finanzverwaltung will zwar den vollen Vorsteuerabzug nicht zulassen. Sie lässt allerdings im Hinblick auf das anhängige Verfahren hiergegen gerichtete Einsprüche ruhen. Auch Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung will die Finanzverwaltung – bis zu einer endgültigen Entscheidung – stattgeben. Betroffene Unternehmer sollten daher unter Hinweis auf das anhängige Verfahren zunächst den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, eventuelle Bescheide anfechten und das weitere Verfahren abwarten.
Neue Gesetze Einkommensteuer Nachdem der
Bundesfinanzhof in mehreren Fällen die
Kosten für eine Berufsausbildung als Werbungskosten anerkannt hat,
weitet der
Gesetzgeber den Umfang der steuerlichen Berücksichtigung für diese
Aufwendungen
aus: Danach können ab dem 01. Januar 2004 Aufwendungen für die
erstmalige
Berufsausbildung bzw. ein Erststudium zwar weiterhin nicht als
Werbungskosten,
aber künftig bis zu einer Höhe von 4.000 Euro jährlich als
Sonderausgaben
geltend gemacht werden. Hierzu gehören zum Beispiel Fahrtkosten, Kosten
für
eine auswärtige Unterbringung sowie Aufwendungen für Lernmittel und
Studiengebühren. Ein
Werbungskostenabzug
für eine erstmalige Ausbildung ist nur dann möglich, wenn die Maßnahme
im
Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dagegen
erkennt die Finanzverwaltung Kosten für
Fortbildungen oder Umschulungen bzw. für ein weiteres Studium als
Werbungskosten an, wenn die Maßnahmen im konkreten Zusammenhang zu
einem bereits
erlernten oder zu einem neuen Beruf stehen. Die Regelungen
des 2004 eingeführten
Entlastungsbetrages für Alleinerziehende werden rückwirkend
nachgebessert: Künftig sind
auch Alleinstehende begünstigt, zu
deren Haushalt ein volljähriges Kind gehört, wenn dem Alleinstehenden
für
dieses Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Die
Kapitalertragsteuer für Gewinnausschüttungen an Anteilseigner von
Kapitalgesellschaften muss statt bis zum 10. des folgenden Monats
künftig
sofort bei Auszahlung der Kapitalerträge an das Finanzamt abgeführt
werden.
Dies gilt erstmals für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember
2004
erfolgen. Durch den § 50
e Absatz 2 EStG wird klargestellt,
dass Verstöße gegen die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten in
Privathaushalten
nicht als Steuerstraftat geahndet werden. Allerdings kann gemäß § 378
Abgabenordnung ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden,
wenn die
Lohnsteuer – Anmeldung bzw. die Anmeldung der einheitlichen
Pauschsteuer vom
Arbeitgeber nicht ( rechtzeitig ) durchgeführt wird und dadurch
Steuervorteile
erlangt werden. Umsatzsteuer Für
Unternehmer, die ab dem 01. August 2004
steuerpflichtige Bauleistungen oder andere Leistungen im Zusammenhang
mit einem
Grundstück erbringen, besteht auch dann eine Pflicht zur Erstellung
einer
Rechnung, wenn die Leistungen an Privatpersonen erbracht werden. Die
Rechnung
muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung
ausgestellt
werden, da ansonsten ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden
kann. Dies gilt auch in den Fällen, in denen schon bisher eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht, wie zum Beispiel bei Lieferungen bzw. Leistungen an andere Unternehmer. Bei Rechnungen, die gegenüber anderen Unternehmern ausgestellt werden, ist zu beachten, dass der Vorsteuerabzug gefährdet sein kann, wenn die oben erwähnte Sechsmonatsfrist nicht eingehalten wird.
Kürzung des Vorwegabzugs bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen Vorsorgeaufwendungen
sind nur
bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abzugsfähig.
Insbesondere
bei Selbständigen wirkt sich hier ein sog. Vorwegabzug von 3.068 Euro
(Ehegatten:
6136 Euro) aus. Dieser Vorwegabzug wird bei Arbeitnehmern um 16 v. H.
des
Arbeitlohns gekürzt, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zur
Sozialversicherung leistet. Der volle
Vorwegabzug steht auch angestellten
Gesellschafter – Geschäftsführern regelmäßig zu, wenn diese
sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer zu beurteilen sind
und
daher auch keine steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung
erhalten. Die Finanzverwaltung hat bei Gesellschafter –
Geschäftsführern, die
noch eine weitere, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, die
Arbeitslöhne zusammengerechnet und den Vorwegabzug um 16 v. H. der
Summe
gekürzt. Der
Bundesfinanzhof hat dies jedoch jetzt anders
entschieden. Danach ist in diesen Fällen nur der
sozialversichungspflichtige
Arbeitslohn für die Kürzung des Vorwegabzugs heranzuziehen. Bereits in
früheren
Entscheidungen hatte sich der Bundesfinanzhof gegen die Handhabung der
Finanzverwaltung gewandt, bei Ehegatten auch den Arbeitslohn eines
Gesellschafter – Geschäftsführers bei der Kürzung des Vorwegabzugs zu
berücksichtigen, wenn nur der andere Ehegatte
sozialversicherungspflichtige
Einkünfte erzielte.
Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand Eine doppelte
Haushaltsführung
liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er
einen
eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am
Beschäftigungsort
wohnt. Das bedeutet, dass ein „eigener Hausstand“ außerhalb des
Beschäftigungsortes zwingende Voraussetzung für das Geltendmachen von
Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist; dies wird
angenommen,
wenn der Arbeitnehmer in der „Heimatwohnung“ die Haushaltsführung
bestimmt oder
wesentlich mitbestimmt. Diese Voraussetzung ist bei einem Ledigen, der
im
Heimatort z. B. bei seinen Eltern wohnt, grundsätzlich nicht erfüllt. Die bisherige
Regelung in den
Lohnsteuerrichtlinien, wonach Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand für
eine
dreimonatige Übergangszeit – und nur in Ausnahmefällen darüber hinaus–
Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen
können, wird
seit dem 01. Januar 2004 nicht mehr angewendet. Arbeitnehmer
ohne eigenen
Hausstand können danach weder die Unterkunftskosten am
Beschäftigungsort noch
Verpflegungsmehraufwendungen nach den Grundsätzen für eine doppelte
Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen. Sie haben aber die
Möglichkeit, die
Entfernungspauschale für alle Fahrten zum Heimatwohnort anzusetzen,
wenn dort
(weiterhin) ihr Lebensmittelpunkt liegt.
Verbilligte Vermietung an Angehörige Häufig steht
bei Mietverträgen
mit Angehörigen die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis zur
ortsüblichen
Miete, wobei sich dann die Frage stellt, ob das Mietverhältnis
überhaupt
steuerlich anzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs ist
bei Vermietung z. B. an Kinder mit eigenem Einkommen oder an
Geschwister,
Schwiegereltern usw. das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann
steuerlich
wirksam, wenn die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete liegt.
Liegt die
vereinbarte
Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete ( einschließlich der
umlagefähigen Kosten ), gilt ab dem 01. Januar 2004 Folgendes: -
Beträgt die
Miete mindestens 75 v. H. der
ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich
in voller Höhe zu berücksichtigen. -
Bei einer
Miete von weniger als 75 v. H., aber
mindestens 56 v. H. der Marktmiete wird der Werbungskostenabzug von der
Prüfung
der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht; nur bei einer
positiven
Überschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der
Werbungskosten
möglich. Bei
negativer Überschussprognose – oder bei einer vereinbarten Miete
unterhalb von
56 v. H. – wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt: Beträgt die
Miete zum
Beispiel ein Viertel der Marktmiete, kann auch nur ein Viertel der
Werbungskosten geltend gemacht werden. Es ist darauf
hinzuweisen, dass
die Finanzverwaltung eine ( anteilige ) Kürzung der Werbungskosten auch
dann
vornimmt, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
möglich ist,
die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen
einzuhalten.
Umsatzsteuer bei privater Nutzung betrieblicher PKW Der
Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten sowie
aus den laufenden (Betriebs-) Kosten eines zu mindestens 10 v. H.
betrieblich
genutzten PKW, der vom Unternehmer auch privat genutzt wird, war bei
Anschaffung ab 01. April 1999 auf 50 v. H. beschränkt; der private
Nutzungsanteil unterlag dann nicht der Umsatzsteuer. Betroffen sind
PKW, die vom
Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft auch
für
private Zwecke verwendet werden. Nicht unter die
Vorsteuerabzugsbeschränkung
fallen betriebliche PKW, die Arbeitnehmern auch zur privaten Nutzung
überlassen
werden. Diese
gesetzliche Beschränkung
wurde mit Wirkung ab 01. Januar 2004 wieder aufgehoben. Für bis zum 31.
Dezember 2003 mit 50-prozentigem Vorsteuerabzug angeschaffte Fahrzeuge
kann
eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15 a UStG hinsichtlich des auf die
Anschaffungskosten entfallenden, nicht geltend gemachten
Vorsteuerbetrags für
die verbleibenden Jahre des fünfjährigen Berichtigungszeitraums
vorgenommen
werden. Bei Verzicht auf die Vorsteuerberichtigung werden bei der
Versteuerung
der Privatnutzung nur die laufenden Kosten – ohne Abschreibungen –
berücksichtig. Für die Zeit
vom 01. April 1999
bis 04. März 2000 und ab 01. Januar 2003 ist diese gesetzliche Regelung
für
unvereinbar mit dem europäischen Recht erklärt worden, sodass sich für
diese
Zeiträume die folgenden unterschiedlichen Rechtslagen ergeben: PKW – Anschaffung bzw. Gesetzliche Regelung Herstellung ( § 15 Absatz 1 b UStG ) 1. 01.04.1999 – 04.03.2000 Beschränkung unwirksam 2. 05.03.2000 – 31.12.2002 Beschränkung wirksam Vorsteuerabzug zwingend auf 50. v. H. begrenzt 3. 01.01.2003 – 31.12.2003 Beschränkung unwirksam 4. ab dem 01.01.2004 Neue gesetzliche Regelung: unbeschränkter Vorsteuerabzug Die
Finanzverwaltung erkennt
deshalb folgende vom Umsatzsteuergesetz abweichende Regelungen an: Für
nach dem
31. März 1999 und vor dem 05. März 2000 angeschaffte Fahrzeuge ( 1. )
kann
gegebenenfalls rückwirkend ein Vorsteuerabzug aus den
Anschaffungskosten sowie
ans den laufenden Kosten in voller Höhe beantragt werden; in diesem
Fall muss
die private Nutzung ab diesem Zeitpunkt ebenfalls rückwirkend (zum
Beispiel
durch die 1 v. H. – Methode ) der Umsatzsteuer unterworfen werden. Soweit der
Unternehmer
lediglich einen auf 50 v. H. beschränkten Vorsteuerabzug in Anspruch
nehmen
konnte ( 2. ) kann wahlweise bereits ab dem 01. Januar 2003 eine
Vorsteuerberichtigung gemäß § 15 a UStG hinsichtlich des auf die
Anschaffungskosten entfallenden, nicht geltend gemachten
Vorsteuerbetrags für
die verbleibenden Jahre des Berichtszeitraums vorgenommen werden, in
diesem
Fall ist die private Nutzung (zum Beispiel durch die 1 v. H. – Methode)
zu
versteuern. Unterbleibt die Vorsteuerberichtigung, sind ab dem 01.
Januar 2004
nur die laufenden vorsteuerbelasteten Betriebskosten des PKW (anteilig
) für
die zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe zugrunde zu legen. Ab dem 01.
Januar 2003 kann
grundsätzlich ein voller Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
Das
betrifft generell PKW, die ab dem Jahr 2003 angeschafft wurden, wenn
ein
privater Nutzungsanteil versteuert wird. Bei Fahrzeugen, die vor 2003
angeschafft wurden, ist auf Antrag ein unbeschränkter Vorsteuerabzug ab
dem 01.
Januar 2003 hinsichtlich der laufenden Kosten möglich.
Lohnsteuer– Ermäßigung 2005 Für
Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, bei erhöhten Werbungskosten,
Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen einen Freibetrag auf
der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Die Summe der zu
berücksichtigenden Beträge muss dabei mehr als 600 Euro betragen
(Antragsgrenze), wobei Werbungskosten allerdings nur in diese Summe
einbezogen werden, soweit sie den Arbeitnehmer – Pauschbetrag von 920
Euro übersteigen. Für
Alleinerziehende (§ 24 b EStG ) kommt ab 2004 ein Entlastungsbetrag in
Höhe von 1.308 Euro in Betracht; ein entsprechender Freibetrag ist in
der Lohnsteuerklasse II berücksichtigt. Verwitwete können im Todesjahr
des Ehegatten und im Folgejahr einen entsprechenden Entlastungsbetrag
auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen ( § 39 a Abs. 1. Nr. 8 EStG
).
Vorsteuerabzug erst bei Vorliegen der Rechnung Der
Unternehmer kann
grundsätzlich für bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen die in
Rechnung
gestellte Umsatzsteuer abziehen (Vorsteuerabzug gem. § 15 a UStG ).
Umstritten
war bisher, in welchem Besteuerungszeitraum der Vorsteuerabzug
vorgenommen
werden kann, wenn zwar die Leistung erbracht und die Rechnung
ausgestellt ist,
der Zugang der Rechnung jedoch erst im nächsten Voranmeldungszeitraum
erfolgt.
Elektronische Übertrag von Lohnsteuerbescheinigungen und Steueranmeldungen Für die
Bescheinigung
des Arbeitslohns 2004 und der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge gilt
ein völlig
neues Verfahren. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die
bisher auf
der Lohnsteuerkarte zu bescheinigenden Daten bis zum 28. Februar 2005
elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der Arbeitnehmer
erhält
dann lediglich einen Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung, die
Lohnsteuerkarte 2004 kann in diesen Fällen vom Arbeitgeber in 2005
vernichtet werden.
Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigungen dürfen nach Ablauf des
Kalenderjahres nicht an die Arbeitnehmer zurückgegeben werden. Gesetzlich
vorgesehen ist eine
Bescheinigung auf der Lohnsteuerkarte – wie bisher – nur noch, wenn ein
Arbeitgeber seine Lohnsteuerabrechnung nicht maschinell durchführt (§
41 b Abs.
3 EStG ). Entsprechendes
gilt für die Steueranmeldungen. Die Lohnsteuer – Anmeldung und die
Umsatzsteuer
– Voranmeldungen sind ab 2005 auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Programme zur
Datenübermittlung stellt die Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung.
Gesetzlich vorgesehen ist eine Befreiung von der elektronischen
Übermittlung
nur auf Antrag zur Vermeidung von „unbilligen Härten“
Unternehmer kann
grundsätzlich für bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen die in
Rechnung
gestellte Umsatzsteuer abziehen (Vorsteuerabzug gem. § 15 a UStG ).
Umstritten
war bisher, in welchem Besteuerungszeitraum der Vorsteuerabzug
vorgenommen
werden kann, wenn zwar die Leistung erbracht und die Rechnung
ausgestellt ist,
der Zugang der Rechnung jedoch erst im nächsten Voranmeldungszeitraum
erfolgt.
Umsatzsteuer auf Selbstgenutzte Wohnung im Unternehmensgebäude Nach einer
Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs kann bei der Anschaffung bzw. Herstellung
eines
unternehmerisch genutzten Gebäudes auch dann die Vorsteuer in voller
Höhe
geltend gemacht werden, wenn eine Wohnung des Gebäudes zu eigenen
Wohnzwecken
genutzt wird. In diesen
Fällen ist die private
Wohnungsnutzung ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang. Als
Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der Umsatzsteuer sind die auf die Selbstgenutzte
Wohnung
entfallenden laufenden Kosten und die Abschreibungen zu
berücksichtigen. Die
Finanzverwaltung ermittelte allerdings die Abschreibungsbeträge für
umsatzsteuerliche Zwecke auf Grundlage einer Nutzungsdauer des Gebäudes
von nur
10 Jahren, das heißt abweichend von den einkommensteuerlichen
Grundsätzen (
regelmäßig 50 Jahre Nutzungsdauer ) mit höheren Beträgen. Im Ergebnis
sind
damit die erstatteten Vorsteuerbeträge „schneller“ an das Finanzamt
zurückzuzahlen. Es ist darauf
hinzuweisen, dass
gegen diese Regelung Verfahren vor Finanzgerichten anhängig sind.
Betroffene
Bescheide sollten daher gegebenenfalls angefochten werden. Die
Finanzverwaltung
lässt Einsprüche, die sich gegen die Verteilung der Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten auf 10 Jahre richten, ruhen. Eine Aussetzung der
Vollziehung
kommt aber nicht in Betracht.
Vermietungseinkünfte bei Miteigentum Vermieten die
Miteigentümer eines Wohnhauses das Objekt gemeinschaftlich, so sind die
Einkünfte bzw. Verluste grundsätzlich den Eigentümern entsprechend
ihren
Miteigentumsanteilen zuzurechnen. Wird eine Wohnung an einen
Miteigentümer
vermietet, so wird das Mietverhältnis steuerlich anerkannt, wenn die
Nutzung
des Gesamtobjektes über seinen Miteigentumsanteil hinausreicht. Beispiel: A und B sind
je zur Hälfte
Miteigentümer eines Wohnhauses mit drei gleich großen Wohnungen, wovon
zwei
fremdvermietet sind. Die dritte Wohnung ist an B vermietet. Nach dem
Urteil des
Bundesfinanzhofs sind die Einkünfte aus der Fremdvermietung auf A und B
je zur
Hälfte zu verteilen. Die Vermietung an B ist steuerrechtlich wirksam
und die
Mieteinnahmen abzüglich der Werbungskosten zur Hälfte A ( entsprechend
seinem
Miteigentumsanteil ) zuzurechnen; die übrigen Einnahmen entfallen auf B
und
sind daher nicht anzusetzen.
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