Steuerberater Heidelberg

Ist eine bestimmte Betriebsgröße nicht überschritten, eine Investitionsabsicht vorhanden und macht der Unternehmer Angaben zum begünstigten Wirtschaftsgut, kann er für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden ist, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)