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Ein Arbeitnehmer suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.

Der Bundesfinanzhof erkannte jedoch nur die Hälfte an. Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sei für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsuche, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gelte dabei sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab. Lege ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, könne er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer, geltend machen.

Wenn ein Wohnortwechsel beruflich veranlasst ist, können Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei ist zwischen allgemeinen und sonstigen Kosten zu unterscheiden.

Allgemeine Kosten sind z. B. notwendige Reisekosten zur Umzugsvorbereitung, Kosten für den Umzug (Packen und Transport), doppelte Mietzahlungen für bis zu sechs Monate, ggf. Makler- und Besichtigungskosten. Die allgemeinen Kosten sind bei Vorlage von Quittungen und Belegen in voller Höhe abzugsfähig.

Für sonstige Kosten kann eine Pauschale genutzt werden, so bleiben die Einzelauflistung und Nachweise erspart. Die Umzugskostenpauschale umfasst Posten, wie Annoncen zur Wohnungssuche, Ummeldegebühren, Verpflegung für Umzugshelfer, anfallende Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung etc. Seit dem 1. März 2020 gelten folgende Beträge: Singles: 820 Euro, Verheiratete/Lebenspartner/Alleinerziehende: 1.639 Euro, jede weitere, zum Haushalt gehörende Person: 361 Euro.

Sachspenden werden z. Zt. in großem Umfang durch Unternehmen aus dem Betriebsvermögen insbesondere zu karitativen Zwecken geleistet. Spenden an steuerbegünstigte Organisationen sind steuerlich als Entnahmen einzustufen.

Beim Abgang aus einem Betrieb müssen sie mit dem Teilwert gewinnerhöhend angesetzt werden. Handelt es sich bei den Spenden um Waren, die der Betrieb zwecks Weiterverkauf eingekauft hat oder um hergestellte Erzeugnisse, dann gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichzeitig als Teilwert. Ist seit dem Erwerb/der Herstellung eine Preisänderung erfolgt, gilt der fiktive Einkaufspreis/Herstellungskostenpreis im Zeitpunkt der Spende als Teilwert. Werden nicht mehr verkäufliche Waren, z. B. Lebensmittel gespendet, ist der Preis entsprechend geringer, evtl. ist auch ein Wert von 0 Euro anzusetzen. Ausnahmsweise kann die Sachspende auch mit ihrem Buchwert angesetzt werden, wenn sie an eine steuerbegünstigte Körperschaft geleistet wird. Dies gilt aber nur, wenn die Spendenbescheinigung der begünstigten Organisation nicht über einen höheren Wert lautet.

Stellt die empfangende Körperschaft eine Spendenbescheinigung über die Sachspende aus, kann der Betrag um die auf die Spende entfallende Umsatzsteuer erhöht werden. Der Spender kann den Wert der Sachspende als Sonderausgabe abziehen, wenn der Empfänger die Spendenbescheinigung nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster erstellt. Bei Sachspenden muss diese Bescheinigung auch die Grundlagen für die Ermittlung des bestätigten Werts enthalten.

Die Sachspenden unterliegen auch der Umsatzsteuer, weil der Unternehmer beim Einkauf auch die darauf gezahlte Vorsteuer geltend gemacht hat. Der Wert der Spenden richtet sich wie bei den Ertragsteuern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Auch für die Umsatzsteuer kann der Wert aber bis auf 0 Euro absinken, wenn z. B. bei Frischwaren das Haltbarkeitsdatum in wenigen Tagen erreicht wird oder die Waren andere Mängel aufweisen. Liegt eine Wertabgabe mit einer Bemessungsgrundlage von mehr als 1 Euro vor, richtet sich der Steuersatz für die Umsatzsteuer nach dem normalen Satz für die Ware, d. h. der Steuersatz gem. § 12 UStG von 7 % oder 19 % kommt zur Anwendung.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen in der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, genauso wenig Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

Um den mit der Ausbreitung des Corona-Virus verbundenen Herausforderungen für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt wirksam entgegenzutreten, hat die Bundesregierung am 10. März 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-morgen-Gesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde schon am 13. März verabschiedet und vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Es soll im April 2020 in Kraft treten zunächst bis Ende 2020 gelten.

Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Gleichzeitig will das Bundesfinanzministerium eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern.

  • Den Finanzbehörden soll die Gewährung von Stundungen von Steuerschulden erleichtert werden.
  • Bei Unternehmen, die unmittelbar vom CoronaVirus betroffen sind, soll bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden.
  • Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, sollen erleichtert werden.

Das Ministerium habe die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern eingeleitet. Zudem wurde ein unbegrenztes Kreditprogramm für Unternehmen angekündigt.

Von einer mittelbaren Schenkung spricht man, wenn der Beschenkte einen Geldbetrag erhält, um hiervon eine Investition zu tätigen. Bei einer Geldschenkung zum Erwerb eines bestimmten Mietwohngrundstücks gilt bspw. nicht der Geldbetrag, sondern der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Grundbesitzwert als geschenkt, auch wenn dieser niedriger als der Geldbetrag ist.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können bei einer Geldschenkung zum Erwerb von Betriebsvermögen nicht die hierfür geltenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Diese sind nur bei direkter Übertragung begünstigten Betriebsvermögens auf den Beschenkten zu gewähren.

Hinweis
Das Urteil ist zwar zum 2008 geltenden Erbschaftsteuerrecht ergangen, gilt aber auch für die aktuelle Rechtslage.

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall behauptete ein Steuerpflichtiger, er habe den betrieblichen Pkw nicht für Privatfahrten genutzt. Privatfahrten seien ausschließlich mit einem zum Privatvermögen gehörenden vergleichbaren Fahrzeug durchgeführt worden.

Da aber dieses Fahrzeug auch von der Ehefrau des Steuerpflichtigen genutzt wurde, bezweifelten die Richter, dass das Privatfahrzeug dem Steuerpflichtigen zur uneingeschränkten privaten Nutzung ständig zur Verfügung stand. Die aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Vermutung, dass ein betrieblicher Pkw auch zu privaten Zwecken genutzt wird, kann nur durch Beweismittel (z. B. ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) erschüttert werden.

Da der Beweis des ersten Anscheins der Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch Gegenbeweis weder entkräftet noch erschüttert wurde, muss der Steuerpflichtige die Versteuerung nach der 1 %-Regelung akzeptieren.

Wer kostengünstig oder kostenlos Gegenstände erwirbt, um sie anschließend über eBay in Form von Versteigerungen mit Gewinn zu verkaufen, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Hessischen-Finanzgerichts.

Die Klägerin will diese Entscheidung nicht akzeptieren. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um eine reine Vermögensverwaltungstätigkeit gehandelt habe. Ihre Verkaufsaktivitäten habe sie nur zufällig, unprofessionell und ungeplant vorgenommen. Es habe sich um einen Zeitvertreib bzw. ein Hobby gehandelt. Ob diese Argumentation Bestand haben wird, muss abgewartet werden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuerpflichtig Computer und Software. Er machte Vorsteuer aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von den Zulieferfirmen T und F geltend. Die Waren wurden ihm von der A-AG angeboten, von der er die Waren entweder abholte oder sie von der A-AG direkt an seine Abnehmer verschicken ließ.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass T und F als sog. missing trader (Nichtunternehmer) und der Unternehmer als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden waren und versagte dem Unternehmer den Vorsteuerabzug.

Der Bundesfinanzhof entschied unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass für den Vorsteuerabzug u. a. leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sein müssen. Das war hier nicht der Fall, denn die Lieferungen wurden von der A-AG und nicht von T und F ausgeführt. Mithin wurden die von T und F abgerechneten Lieferungen nicht erbracht und die von der A-AG ausgeführte Lieferung nicht abgerechnet.

Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung unbezahlten Sonderurlaubs vorübergehend aus, entsteht beim Arbeitnehmer für diese Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Arbeitnehmerin, die den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen für ein Kalenderjahr von ihrem Arbeitgeber verlangte, in dem sie wegen unbezahlten Sonderurlaubs keine Arbeitsleistung erbracht hatte.

Mit dieser Entscheidung änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, nach der es für die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht auf die geleistete Arbeit, sondern nur auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankam.

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