Steuerberater Heidelberg

Dostal & Rettig Steuerberatungsgesellschaft mbH

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen weiterentwickelt und damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt.

 Grundsätzlich verfällt Urlaub, der dem Arbeitnehmer bis zum Jahresende nicht gewährt und von ihm nicht genommen wurde. Dies war bisher selbst dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber rechtzeitig erfolglos zur Urlaubsgewährung aufgefordert hatte. Wurde der Urlaub nicht gewährt, konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz durch Gewährung von Ersatzurlaub bzw. – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – durch Abgeltung verlangen.

Nunmehr hat das Gericht entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur dann erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor klar und rechtzeitig über seinen genauen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem aus freien Stücken nicht genommen hat.

Eine Hotelangestellte wurde auf dem Heimweg von der Arbeit beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei Frakturen im Kopfbereich, eine Hirnblutung und befand sich monatelang in stationärer Behandlung. Da die Angestellte zum Unfallzeitpunkt mit dem Handy telefoniert hatte, lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main gab der Berufsgenossenschaft recht. Zwar war die Frau als Beschäftigte auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Umfasst sei hiervon jedoch nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht auch das gleichzeitige Telefonieren. Es handele sich daher um eine gemischte Tätigkeit durch gleichzeitiges Ausüben einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren). Ein Arbeitsunfall sei nur gegeben, wenn der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht sei.

Im entschiedenen Fall sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Frau durch das Telefonieren jedoch deutlich eingeschränkt gewesen, sodass das hierdurch begründete erhebliche Risiko maßgeblich zu dem Unfall geführt habe.

Die Leistung, über die in einer Rechnung abgerechnet wird, muss so genau sein, dass eine Identifizierung eindeutig und leicht möglich ist. Eine grobe Beschreibung reicht nicht aus. Auch eine nur monatsweise zusammengefasste Abrechnung genügt in der Regel nicht. Zwar kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden. Diese steuerlich zulässige Erleichterung beschränkt sich allerdings vornehmlich auf Dauerschuldverhältnisse, wie z. B. längere Wartungsverträge.

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Es hatte über die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Subunternehmern bei einem Containerentladedienst zu entscheiden. Der Vorsteuerabzug war in diesem Fall auch deshalb zu versagen, weil das Gericht davon ausgehen musste, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelte.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Bilanzierende Unternehmer haben die in der Bilanz auszuweisenden Wirtschaftsgüter zu bewerten. Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war die Frage zu klären, ob ein verzinsliches oder unverzinsliches Darlehn vorlag. Die ursprünglichen Vertragsbedingungen sahen grundsätzlich eine Verzinslichkeit vor. Diese war jedoch abhängig von Dividendenzahlungen aus Aktien, deren Kauf Anfang 2010 mit einem Darlehn finanziert worden war. Da die Dividendenzahlungen ausblieben, wurden die Vertragsbedingungen des Darlehns in Bezug auf die Verzinsung noch im November 2010 geändert und mit Wirkung ab Januar 2011 eine Mindestverzinsung festgelegt.

Das Finanzamt nahm zum 31. Dezember 2010 eine Abzinsung vor, da es das Darlehn als unverzinslich, mit einer fiktiven Laufzeit von zwölf Jahren beurteilte.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Nach seinem Urteil ist ein Darlehn verzinslich, wenn eine Zinsvereinbarung getroffen wurde. Entscheidend hierfür ist dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung. Die Höhe des Zinssatzes und der Zeitpunkt der Zinszahlung sind für die Beurteilung ohne Bedeutung.

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Dabei ist nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes bei der Berechnung der „Summe der gesamten Umsätze“ für den Sonderausgabenabzug auf die insgesamt im Kalenderjahr des Spendenabzugs erzielten Umsätze und nicht auf die Umsätze eines möglicherweise abweichenden Wirtschaftsjahrs abzustellen. Etwaige hierdurch erforderliche Nebenrechnungen sind hinzunehmen.

Die Zahlung einer Krankenkasse an den Versicherten ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsschutz steht. Leistet die Krankenkasse dagegen Gutschriften für gesundheitsfördernde Maßnahmen, fehlt es an einem solchen Zusammenhang.

Eine Krankenkasse hatte ihrem Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten zugesagt. Voraussetzung war, dass der Versicherte sich bestimmten Vorsorgemaßnahmen unterzogen hatte oder Aktivitäten und Maßnahmen im sportlichen Bereich nachweisen konnte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln des Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, nicht begünstigt seien, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.

Dem widersprach das SächsischeFinanzgericht. Eine Kürzung der als Sonderausgaben angesetzten Krankenkassenbeiträge um den Bonus komme nicht in Betracht, da keine die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung vorliege.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Prämienzahlungen durch eine gesetzliche Krankenkasse mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Prämien ihre Grundlagen in einem Wahltarif haben.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Versicherte einen Tarif mit Selbstbehalt gewählt. Die Versicherung zahlte eine Prämie von 450 €. Eine solche Prämienzahlung ist eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen mindert. Diese Prämie mindert die wirtschaftliche Belastung des Versicherten und hat damit Einfluss auf den Sonderausgabenabzug.

Anders sind Bonusleistungen zu beurteilen, die die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern für ein gesundheitsbewusstes Verhalten gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht.

Ein Zahnarzt zahlte seit 1994 Pflichtbeiträge für eine Renten- sowie eine Kapitalversorgung zum Versorgungswerk der Zahnärzte. Die Kapitalversorgung war als Lebensversicherung ausgestaltet, deren Anwartschaften grundsätzlich beleihbar, übertragbar, vererbbar und jederzeit mit einer Frist von drei Monaten auszahlbar waren. Die Lebensversicherung bildete beim Versorgungswerk einen eigenen von der die Basisversorgung sicherstellenden Rentenversorgung getrennten Abrechnungsverband. Beide Versorgungen waren auch satzungsmäßig getrennt geregelt. Die 2011 ausgezahlte Lebensversicherung unterwarf das Finanzamt als Teil der Basisversorgung teilweise mit einem Besteuerungsanteil von 62 % und teilweise nach der Öffnungsklausel mit dem Ertragsanteil der Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Auszahlung insgesamt steuerfrei ist. Die Lebensversicherung war u. a. vor 2005 abgeschlossen worden und bestand mindestens zwölf Jahre. Für das Gericht war es unerheblich, dass die Lebensversicherung beim Versorgungswerk abgeschlossen worden war. Entscheidend war vielmehr, dass es sich um eine von der Basisversorgung getrennte Leistung des Versorgungswerks handelte.

Ein Arbeitnehmer eines Konzerns beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für die private Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit seinem Dienstwagen die Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Die dem Fahrzeug zuzuordnenden Aufwendungen konnte er nicht durch einzelne Belege nachweisen. Die Fahrzeugkosten des umfangreichen Konzernfuhrparks wurden nicht den einzelnen Fahrzeugen direkt zugeordnet, sondern im Wege des Umlageverfahrens auf alle Fahrzeuge verteilt.

Das Finanzgericht München lehnte die Anwendung der sog. Fahrtenbuchmethode ab, da der lückenlose Nachweis über die für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen nicht geführt worden ist. Die nur in einer Summe mitgeteilten Kosten und teilweise nicht individuell ermittelten Werte sind nicht berücksichtigungsfähig. Die Gesamtkosten sind insgesamt durch einzelne Belege lückenlos nachzuweisen. Schätzungen, auch Teilschätzungen, oder eidesstattliche Versicherungen ersetzen nicht den Belegnachweis.

Eine Rechnung muss, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände und zum Umfang und zur Art der sonstigen Leistung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten. Entscheidend ist, dass die Rechnungsangaben es der Finanzverwaltung ermöglichen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Deshalb dürfen keine überhöhten oder unzumutbaren Anforderungen an die Rechnung gestellt werden.

So kann sich z. B. die grundsätzlich erforderliche Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung erfolgte, aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dabei muss das Finanzamt auch ergänzende zusätzliche Informationen des Steuerpflichtigen berücksichtigen und darf sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)