Steuerberater Heidelberg

Dostal & Rettig Steuerberatungsgesellschaft mbH

Schon seit mehreren Jahren überwacht die Finanzverwaltung mittels spezieller Programme Verkäufe über Internetplattformen. Im Fokus stehen auch „Privatverkäufer“, die nur unter Angabe eines fiktiven Nutzernamens eine Vielzahl von Waren veräußern, aber die daraus erzielten Erlöse weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer unterwerfen.

Das Finanzgericht Baden Württemberg hat entschieden, dass die Umsätze der Person zuzurechnen sind, unter deren Benutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden. Im entschiedenen Fall wurden auf der Plattform eBay über das Nutzerkonto eines Ehemanns über mehrere Jahre hinweg hunderte Verkäufe abgewickelt, die zu einem jährlichen Gesamtumsatz von über 20.000 € führten. Damit lag eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vor. Umsatzsteuer wurde nicht erklärt und nicht abgeführt.

Das Finanzamt hatte zunächst Umsatzsteuerbescheide gegen den Ehemann und seine Ehefrau jeweils als Einzelunternehmer erlassen, weil auch Gegenstände der Ehefrau über den Benutzernamen veräußert wurden. Dagegen wehrten sich die Eheleute erfolgreich. Nunmehr nahm das Finanzamt nur noch den Ehemann in Anspruch, weil er das Nutzerkonto Jahre zuvor eröffnet hatte und damit zivilrechtlicher Vertragspartner des jeweiligen Verkaufsvorgangs war.
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Beiträge zu Krankenversicherungen sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gilt das nur für die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.

Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf die Beiträge für Basisleistungen der privaten Krankenversicherung ist zulässig, auch wenn diese Beiträge den maßgeblichen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten. Damit wird gewährleistet, dass nur die tatsächlich für die Basisabsicherung gezahlten Beiträge berücksichtigt werden.

Werden in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse auch steuerlich nicht begünstigte Wahlleistungen versichert, bedarf es einer Aufteilung der Beiträge. Die Höhe der abziehbaren Beiträge teilt die Krankenversicherung der Finanzverwaltung mit.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Veräußert ein Gesellschafter seine Anteile an die GmbH, an der er beteiligt ist, stellt dies ein Veräußerungsgeschäft dar. Die dazu gesellschaftsintern vorzunehmende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des veräußernden Gesellschafters.

Grundsätzlich können nur solche Aufwendungen des Gesellschafters den (nachträglichen) Anschaffungskosten einer Beteiligung zugeordnet werden, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen.

Dass die Umgliederung nun nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten führt, lässt sich damit begründen, dass zum Zeitpunkt der Umgliederung kein Anspruch auf Gewinnausschüttung besteht, weil es keinen Gewinnverteilungsbeschluss gibt. Auch kann diese Umgliederung nicht einer Kapitalzuführung des Gesellschafters von außen gleichgestellt werden. Ebenso sind die handelsrechtlichen Änderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz unbeachtlich. Sie betreffen alleine die Gesellschaftsebene und haben keine Auswirkung auf die steuerliche Beurteilung des Vorgangs beim veräußernden Gesellschafter.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Für Unternehmer, die ihren Gewinn zulässigerweise durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, besteht keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern.

So entschied es das Finanzgericht Köln im Fall eines Unternehmers, der über das Internet Veranstaltungen und Reisen anbot. Die Kunden erhielten nach der Buchung eine automatisiert erzeugte Buchungsbestätigung und Rechnung. Die dort ausgewiesene Buchungsnummer war eine computergestützt generierte Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum. Die Buchungsnummer war damit eindeutig und einmalig, jedoch bezogen auf die vorhergehende Rechnung keine fortlaufende Zahlenangabe.

Das Finanzgericht Köln urteilte, dass es für die Vergabe einer lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummer keine Rechtsgrundlage gibt. Insbesondere die Regelung des Umsatzsteuergesetzes, wonach eine Rechnung eine fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer enthalten muss, greift nur zum Zwecke der Kontrolle des Vorsteuerabzugs.

Hinweis: Dieses Urteil ist kein Freibrief. Im konkreten Fall waren die Aufzeichnungen geordnet und vollständig. Es gab keine Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Betriebseinnahmen, fehlende Rechnungsstellung oder Fehler bei den Buchungsnummern. Nutzt ein Unternehmer bei der Vergabe von Rechnungsnummern ein System, aus dem sich eine lückenlose Abfolge von Nummern ergeben müsste, führen fehlende Rechnungsnummern zu einem formellen Mangel der Buchführung.

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich privat nutzt, spielt hierfür grundsätzlich keine Rolle. Das gilt auch für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hatte das Finanzamt festgestellt, dass eine GmbH für ihre beiden Gesellschafter-Geschäftsführer den geldwerten Vorteil nach eigenem Ermessen ermittelt und der Lohnsteuer unterworfen hatte. Dies wurde damit begründet, dass die Fahrzeuge nur unregelmäßig privat genutzt würden und darüber hinaus auch private Kraftfahrzeuge zur Verfügung stünden.

Das Finanzgericht Hamburg machte noch einmal deutlich, dass grundsätzlich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der sog. 1 % Regelung zu bewerten ist. Eine abweichende Bewertung komme nur dann in Frage, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werde.

Das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital ist unpfändbar, wenn die Altersvorsorge auch tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden ist. Dabei reicht es aus, dass die Voraussetzungen für eine Förderung vorlagen und ein entsprechender Antrag gestellt war.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht stellte klar, dass entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Norm auch kündbare Riester Verträge unter den Pfändungsschutz fallen.

Ist bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück noch zu Lebzeiten des Erblassers ein Schaden entstanden, können die Kosten zur Schadensbeseitigung nicht vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Die zum Todeszeitpunkt bestehenden Gebäudeschäden können allenfalls bei der Gebäudebewertung berücksichtigt werden.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs, wenn eine rechtsverbindliche behördliche Anordnung zur Schadensbeseitigung gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten vorlag.

Im Urteilsfall hatte der Erblasser zu Lebzeiten Heizöl bezogen. Erst nach seinem Tod stellte sich heraus, dass ein Großteil ohne Störmeldung aus dem Tank ausgetreten war und sich im Ölauffangraum gesammelt hatte. Die nicht durch eine Versicherung abgedeckten Kosten der Schadensbeseitigung wollten die Erben als Nachlasskosten geltend machen. Dies wurde vom Bundesfinanzhof abgelehnt.

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind auch dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn die betreffenden Personen neben Repräsentations- auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und an sie angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

Im entschiedenen Fall verfügte eine Kreishandwerkerschaft über eine Geschäftsstelle mit Angestellten und einem hauptamtlichen Geschäftsführer. Der Kreishandwerksmeister, Vorstand der Kreishandwerkerschaft, war ehrenamtlich tätig, erhielt aber regelmäßig pauschale Aufwandsentschädigungen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah ihn als einen geringfügig Beschäftigten an und verlangte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach.

Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Ehrenamtliche Tätigkeiten seien grundsätzlich ideeller Natur und nicht auf Erwerb ausgerichtet. Die Gewährung angemessener Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts.

Die häufige Formulierung in Mietverträgen, „Der Mieter übernimmt die Gartenpflege“, verpflichtet den Mieter nur zu einfachen Arbeiten, die ohne große Kosten und Fachkenntnisse zu erledigen sind. Solange der Garten nicht zu verwahrlosen droht, steht dem Vermieter auch kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartenpflege zu.

In einem vom Amtsgericht Würzburg entschiedenen Fall war zwischen den Parteien im Mietvertrag vereinbart worden, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt, ohne dies näher auszuführen. Nachdem die Mieter trotz Abmahnung weder Bäume, Sträucher oder Hecken zurückschnitten, beauftragte der Vermieter einen Gartenbaubetrieb mit den Arbeiten. Die hierdurch entstandenen Kosten verlangte er von den Mietern zurück.

Zu Unrecht, nach Auffassung des Gerichts. Die im Mietvertrag allgemein gehaltene Aussage zur Gartenpflege bedeute nur, dass es zu den Pflichten des Mieters gehöre, im Sommer den Rasen zu mähen, im Herbst das Laub zu fegen und zwischendurch immer mal wieder Unkraut zu beseitigen.

Gartenarbeiten, die über diese einfachen Tätigkeiten hinausgingen, seien Aufgaben des Vermieters. Die Kosten dafür kann der Vermieter aber im Zuge der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Zu beachten ist dabei, dass es sich um fortlaufend wiederkehrende Aufgaben handeln muss. Der Turnus kann jedoch auch mehrjährig sein.

In einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall bot ein Stromanbieter verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten an. Bei Online Bestellung des Basistarifs gab es für Verbraucher allerdings nur die Möglichkeit, Kontodaten anzugeben und ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Stromanbieter begründete die Einschränkung in diesem Tarif damit, dass bei dieser Zahlungsart die Überwachung des Zahlungsverkehrs einfacher ist und die dadurch eingesparten Kosten an die Kunden weitergegeben werden.

Das Gericht untersagte diese Praxis, weil sie gegen die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes verstößt. Danach müssen Haushaltskunden vor Vertragsabschluss für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Ansonsten würden Kunden, die über kein Konto verfügen, vom günstigen Basistarif ausgeschlossen und damit unangemessen benachteiligt. Im Übrigen könne der Stromanbieter Mehrkosten, die durch Nutzung aufwändigerer Zahlungsweisen entstehen, an den Kunden weitergeben.